Das ist nicht richtig.

Anspruch auf straflose Erleichterung besteht nicht, wenn andere Umstände gegeben sind, die einen Schlag ganz und gar unvernünftig machen würden.

Die unspielbare Lage des Balles im Gestrüpp ist ein solcher Umstand. Daher bleibt dem Spieler nur die Möglichkeit, nach Regel 28 zu verfahren und sich einen Strafschlag zu notieren.